Erbrecht
Anwaltskanzlei Axel Klaus Jung
Nicht zu spät handeln
Es ist nicht einfach, sich zu Lebzeiten Gedanken über Regelungen nach dem Tod zu machen. Wenn Sie sich dazu entschließen und bestimmte Wünsche haben, wer Ihr Vermögen erhalten soll, dann ist es ratsam, dass Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Erbrecht auskennt. Denn ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge und in vielen Fällen weicht die gesetzliche Erbfolge völlig von dem ab, was Sie sich wünschen.
Viele Mandanten sind erstaunt, wer ihr Vermögen erhält, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Eine wichtige Aufgabe des Rechtsanwalts besteht also darin, Ihnen aufzuzeigen, was mit Ihrem Vermögen bei gesetzlicher Erbfolge geschieht. Wenn Sie Ihrem Rechtsanwalt mitgeteilt haben, welches Ihre Wünsche im Hinblick auf Ihren Nachlass sind, wird der Rechtsanwalt Ihnen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.
Erbrecht - eine höchst komplexe Materie
Einerseits kommt es darauf an, das geeignete Rechtsinstrument zu wählen, mit dem Ihr Wille am besten verwirklicht werden kann. Hierbei sind die zahlreichen Formvorschriften und Fristen zu beachten. Wird hier ein Fehler gemacht, so wird Ihr Wille nicht korrekt verwirklicht werden und Streit ist gerade bei einer Miterbengemeinschaft oder einer Gemeinschaft von Bedachten (z.B. Erben und Vermächtnisnehmer) vorprogrammiert.
Wir beraten Sie unter anderem bei der Errichtung von
- Übergabeverträgen zum Zweck der vorweggenommenen Erbfolge mit Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht, Wart und Pflege, Leibrente, wiederkehrende Geldleistungen, Leibgeding u.s.w.
- Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
- Eigenhändigen Testamenten
- Gemeinschaftlichen Testamenten
- Berliner Testamenten
- Erbverträgen
Ferner beraten wir Sie unter anderem bei Fragen zu
- Ihrem Recht als Erbe, Miterbe, Pflichtteilsberechtigter
- Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft
- Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche
- Entziehung des Pflichtteils
- Erbengemeinschaft
(Verwaltung des Nachlasses, Auseinandersetzung und Teilung, Verkauf oder Verschenken des Erbteils) - Übergabevertrag
- Überleitung eines Rückforderungsanspruches wegen Verarmung des Schenkers auf den Sozialhilfeträger
- Regress des Sozialhilfeträgers